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Christian Heinrich: Examensrepetitorium Zivilrecht, 2. Auflage 2018, 591 Seiten, 44, 90 € (C.H. Beck)

Die meisten Klausuren im ersten Staatsexamen werden im Zivilrecht geschrieben. Das macht eine gründliche und fallorientierte Vorbereitung notwendig, wozu insbesondere eine eigenständige Fallbearbeitung gehört. Christian Heinrich legt nun bereits in zweiter Auflage ein Examensrepetitorium zum Zivilrecht vor, in welchem insgesamt 22 Examensklausuren besprochen werden.

Christian Heinrich ist Professor an der Katholischen Universität Eichstätt-Ingolstadt.

Kritik

Das Werk erscheint in einem ungewohnten DIN A4 Format. Grund dafür werden die zahlreichen Übersichten sein, die sich schwerlich in ein kleineres Format hätten einzwängen lassen. Bei der Arbeit mit dem Buch stört dieses Format aber nicht. Die Arbeit wird vielmehr erleichtert. Denn es bleibt so aufgeschlagen liegen und klappt nicht einfach so zusammen.

Heinrich hat das Werk folgendermaßen aufgebaut:

Jede der 22 Klausuren beginnt mit einem Sachverhalt. Darauf folgt eine Lösungsübersicht und sodann der ausformulierte Lösungsvorschlag. Dieser ist mit zahlreichen Hinweisen, Übersichten und Schemata angereichert. Insgesamt kann die Darstellung als gelungen bezeichnet werden.

Inhaltlich befinden sich die allermeisten Klausuren auf Examensniveau. Die ersten Klausuren teilweise darunter. Das tut aber keinen Abbruch, denn so wird dem Leser nicht direkt die hoch komplexe Klausur am Anfang der Bearbeitung um die Ohren geklatscht. Man muss kein Lernpsychologe sein, um zu wissen, dass Rückschläge zu Beginn der Vorbereitung ziemlich demotivierend sein können. Deshalb: Ein gelungener Anfang.

Auch inhaltlich gibt es keine großen Kritikpunkte. Die Fälle decken naturgemäß nicht den gesamten Pflichtstoff ab. Ein solches Unterfangen wäre auch angesichts der Stofffülle zum Scheitern verurteilt. Heinrich stellt vielmehr anhand von 22 Klausuren den wesentlichen Examensstoff des BGB mit seinen Bezügen zum Arbeits-, Handels- und Gesellschaftsrecht dar. Gut sind auch die prozessualen Aufhänger und Einschübe.

Einziges echtes Manko ist, dass manche Vorschriften nicht überarbeitet wurden (z.B. § 651 BGB a. F. anstatt § 650 BGB n.F.). Das sollte nicht passieren. Über einzelne Argumentationen in den Lösungsvorschlägen mag man streiten, wirklich Falsches enthalten diese nicht. Das gilt insbesondere  für Fall 19 (andere Ansicht: Amazon-Rezension):

Einreden aus einem Sicherungsvertrag kann nur derjenige geltend machen, der Vertragspartner des Sicherungsvertrages ist. Das gilt auch für 1192 Ia BGB. Der Eigentümer wird bei einer Grundschuld regelmäßig Vertragspartner bei dem Sicherungsvertrag sein. Anders kann das dann aber sein, wenn der Schuldner sich gegenüber dem Sicherungsnehmer dazu verpflichtet hat, die erforderliche Sicherheit zu besorgen. Dann wird zwischen Gläubiger und Schuldner der Sicherungsvertrag geschlossen. Genauso geschah es in Fall 19. Daher steht der Eigentümerin dort keine Einrede aus dem Sicherungsvertrag zu. Sie war schlicht und einfach nicht Vertragspartnerin. Die Lösung war demnach jedenfalls vertretbar. 

Abschließendes Urteil

Nicht geeignet ist das Fallbuch für niedrige Semester oder für den Beginn der Examensvorbereitung. Dafür setzen die Fälle zu viele Kenntnisse voraus. Es eignet sich dagegen sehr gut für den Abschluss der Examensvorbereitung als auch für das Repetieren des Zivilrechts vor dem Referendariat. Insgesamt eine Empfehlung, die man mit ruhigen Gewissen abgeben kann.

David van Koppen

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